zur Steuerung der Anwendbarkeit des Zu-/Abschlags auf Sonderpreise:
0=Niemals Anwendung des Zu-/Abschlags auf Sonderpreise
1=Anwendung des Zu-/Abschlags nur auf Sonderpreise bis zur Sonderpreisstufe 1
2=Anwendung des Zu-/Abschlags nur auf Sonderpreise bis zur Sonderpreisstufe 2
9=Anwendung des Zu-/Abschlags auf Sonderpreise bis zur Sonderpreisstufe 9. Das bedeutet ein Zu-/Abschlag der Sonderpreisstufe 9 ist auf alle Sonderpreise anwendbar und wirkt somit immer auf alle Sonderpreise
Bei der Nutzung von Sonderpreisen muss dabei darauf geachtet werden, dass in der Steuerung über die Konditionen die jeweilige Sonderpreisliste mit einer entsprechenden Sonderpreisstufe eingestuft wird (Siehe Personenpflege Konditionen und Pflege der Konditionen (p940))